CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung
Nach ausführlichen Recherchen der Normen und Richtlinien zur CE-Kennzeichnung Kommen wir in Bezug auf unsere Geräte zu folgendem Schluss:
Unsere Armaturen, Brenner und sonstigen Autogengeräte, sowie das von uns dafür gefertigte Zubehör, sind Druckgeräte laut EG-Richtlinie über Druckgeräte (PED- 97/23/EG vom 29. Mai 1997) nach Artikel 1, Absatz 2, Ziffer 2.1.4 als „Druckhaltende Ausrüstungsteile“ zu verstehen und werden gemäß dieser Begriffsbezeichnung als solche eingestuft.
Entsprechend der in dieser Richtlinie enthaltenen Grenzwerte bezüglich druckhaltender Ausrüstungsteile ist für die von uns gefertigten Teile keine Konformitätserklärung notwendig und somit ist nach Artikel 3 Absatz 3 eine CE-Kennzeichnung nicht erlaubt. Die CE-Kenzeichnung entfällt da die Grenzwerte der Richtlinie nicht überschritten werden.